Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates durch den Bundestag gemäß Art. 77 Abs. 4 GG
Wird der Einspruch [des Bundesrates gemäß Art. 77 Abs. 3 GG] mit der Mehrheit der Stimmen des Bundesrates beschlossen, so kann er durch Beschluß der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages zurückgewiesen werden. Hat der Bundesrat den Einspruch mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln seiner Stimmen beschlossen, so bedarf die Zurückweisung durch den Bundestag einer Mehrheit von zwei Dritteln, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.